Häufige Fragen
Ihr habt Fragen – wir haben die Antworten.
Hier findet ihr Antworten auf Fragen, die uns im Arbeitsalltag immer wieder begegnen. Verständlich, direkt und aus der Praxis für euch.
Streik
Dürfen sich auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder an Warnstreiks und Streiks beteiligen?
Ja, jede Kollegin und jeder Kollege die/der zum Streik aufgerufen ist– egal, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht – darf an einem (Warn)-Streik teilnehmen. Der Arbeitgeber darf das nicht verhindern. Benachteiligungen oder Maßregelungen wegen der (Warn)Streikteilnahme sind unwirksam. Nichtorganisierte Beschäftigte erhalten jedoch keine Unterstützungsleistungen von der Gewerkschaft.
Muss ich mich irgendwo anmelden, wenn ich streike oder reicht es, einfach nicht zur Arbeit zu gehen?
Wenn du Gewerkschaftsmitglied bist und Streikgeld bekommen möchtest, musst du dich in die Streikliste deiner Gewerkschaft eintragen, bzw. deinen erstellten QR Code scannen lassen. Wenn zentrale Kundgebungen am Streiktag stattfinden, liegen die Streiklisten normalerweise bei diesen Kundgebungen aus oder es wird vor Ort dein QR Code eingescannt. Ansonsten werden die Gewerkschaftsmitglieder jeweils gesondert informiert, wo und wann sie sich in die Streiklisten eintragen können. Wenn du kein Gewerkschaftsmitglied bist, bitten wir dich trotzdem zur Kundgebung zu kommen und dich anzumelden, damit wir wissen, wie viele Kolleg*innen im Streik sind. In jedem Fall solltest du zur Kundgebung kommen, damit die Arbeitgeber sehen, wie viele wir sind.
Ich bin in der Wiedereingliederungsphase und erhalte Krankengeld. Ich möchte trotzdem streiken. Was muss ich tun? Wird meine Eingliederungsphase im Streik ausgesetzt?
Für arbeitsunfähig Erkrankte, die keine Entgeltfortzahlung erhalten, kommt Krankengeld in Frage. In allen Fällen ist es zur Sicherung des Krankengeldanspruchs notwendig, dass sich kranke Arbeitnehmer sofort bei ihrer Krankenkasse melden.
Darf der Arbeitgeber Beschäftigten die Beteiligung am Streik untersagen?
Nein. Selbst wenn er dies tun würde, müssten sich die Beschäftigten nicht daran halten, weil das Streikrecht grundgesetzlich garantiert ist (Art 9 Abs. 3 GG). Voraussetzung ist aber, dass ver.di zum rechtmäßigen Streik aufgerufen hat.
Dürfen Streikende den Nicht-Streikenden den Zugang zum Betrieb versperren?
Erschweren und in Diskussionen verwickeln und mit Argumenten versuchen, Nicht-Streikende zur Streikteilnahme zu bewegen, ist zulässig. Es ist jedoch unzulässig, mit Gewalt oder Zugangssperren Nicht-Streikende am Zugang zum Betrieb zu hindern. Auf Grundlage der BAG Rechtsprechung ist ggf. eine Gasse zu bilden. Tipp: Gelassen und freundlich bleiben und versuchen, mit Argumenten zu überzeugen.
Darf der Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik abmahnen oder kündigen?
Nein. Bei der Teilnahme am Streik sind solche Maßregelungen durch den Arbeitgeber rechtlich unzulässig. Sicherheitshalber vereinbart ver.di am Ende eines Arbeitskampfes eine sog. „Maßregelungsklausel“, in der die Arbeitgeber unterzeichnen, dass bereits erfolgte Maßregelungen zurückgenommen werden. Sollten Maßregelungen trotzdem erfolgen, ist die Streikleitung zu informieren, damit rechtliche Schritte eingeleitet werden können.
Wie hoch ist die ver.di-Streikunterstützung und wie berechnet sich diese?
Die Höhe der Streikunterstützung errechnet sich aus dem Durchschnittsbeitrag des Mitgliedes und der arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Zuschlag von 2,50 Euro gezahlt.
Sind Streikgelder zu versteuern?
Nein. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 24.10.1990 (DB 1991, 259) sind Streikunterstützungen steuerfrei. Gleichzeitig sind Aufwendungen, die durch die Streikteilnahme entstehen (z.B. Fahrten zum Streiklokal, Verpflegungsmehraufwand usw.) nicht als Werbungskosten absetzbar. Anders verhält es sich mit dem Gewerkschaftsbeitrag. Dieser kann als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Muss ich den Ansagen der Streikleitung als Streikender Folge leisten?
Alle an einem Arbeitskampf beteiligten Mitglieder (und Nicht-Mitglieder) haben den Anweisungen der Streikleitung zu folgen. Die Übernahme von Hilfsdiensten oder der Funktion eines Streikpostens sind jedoch freiwillig – diese muss kein Mitglied gegen seinen Willen übernehmen (§ 7 ver.di-Richtlinie über Urabstimmung und Arbeitskampfmaßnahmen). Da ver.di die Verantwortung für die Durchführung des Streiks hat, muss sie auch darauf achten, dass keine Rechtsverstöße entstehen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Warnstreik und einem Streik?
In der rechtlichen Bewertung gibt es keinen Unterschied zwischen Streik und Warnstreik. Warnstreiks können während der Verhandlungen durchgeführt werden. Werden die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt und werden Streikmaßnahmen von der Tarifkommission beschlossen, erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen die Zustimmung durch den Bundesvorstand für die Urabstimmung und Erzwingungsstreik. Im Allgemeinen spricht man vor einer Urabstimmung vom Warnstreik und nach einer Urabstimmung vom (Erzwingungs-)Streik.
Darf der Arbeitgeber bei einem Streik einseitig Beschäftigte zum Notdienst einteilen?
Nein. Eine einseitige Notdienstanordnung durch den Arbeitgeber ist rechtswidrig und unverbindlich. Er muss mit ver.di (Streikleitung) eine Notdienstvereinbarung abschließen, in der die zum Notdienst eingeteilten Beschäftigten (meistens in einer Liste, die von beiden Seiten abgezeichnet ist) namentlich aufgeführt sind. Diese sind dann verpflichtet, Notdienstarbeiten zu verrichten.
Bildungszeit (Bildungsurlaub)
Wer hat Anspruch
Einen Rechtsanspruch haben alle Beschäftigten der BVG und BT, unabhängig vom Lebensalter.
Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.
Wie viel Bildungszeit gibt es?
Die Bildungszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 10 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren.
Mit Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihres Arbeitgebers können Sie den Anspruch für künftige Zeiträume zusammenfassen.
Nicht in Anspruch genommene Bildungszeit aus vergangenen Jahren verfällt.
Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend – er richtet sich also immer nach der individuellen Arbeitszeit.
Die Berechnung des jeweiligen Freistellungsanspruchs erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
Wie wird der Anspruch geltend gemacht?
Bildungszeit wird bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber beantragt. Fragen zur Beantragung müssen mit der jeweiligen Personalstelle geklärt werden.
Inanspruchnahme und Zeitpunkt der Bildungszeit sind bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so früh wie möglich mindestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme zu beantragen. Dabei ist die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und der Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung bzw. bei als anerkannt geltenden Veranstaltungen im Sinne des § 10 (5) bzw. § 10 (6) BiZeitG die Bestätigung der Bildungseinrichtung vorzulegen.
Den Anerkennungsbescheid erhalten Beschäftigte von der Bildungseinrichtung. Dieser wird kostenfrei Verfügung gestellt.
Kann die Beantragung der Bildungszeit abgelehnt werden?
Ja, der Anspruch auf Bildungszeit kann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber verwehrt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Wofür kann die Freistellung erfolgen?
Bildungszeit kann für eine anerkannte Bildungsveranstaltung der beruflichen Weiterbildung, der politischen Bildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten gewährt werden.
Bildungsveranstaltungen dienen der beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse für den ausgeübten Beruf vermitteln oder zumindest Kenntnisse vermitteln, die im erlernten Beruf oder in der ausgeübten Tätigkeit verwendet werden können.
Ein Mindestnutzen muss für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber vorhanden sein.
Politische Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern. Damit soll die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb gefördert werden.
Als ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des Bildungszeitgesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. Die Freistellung kann nur für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgen.
Kann Bildungszeit auch für Bildungsmaßnahmen in einem anderen Bundesland oder im Ausland beantragt werden?
Ja. Es ist nicht ausschlaggebend, wo die Bildungsmaßnahme stattfindet oder wo die veranstaltende Bildungseinrichtung ihren Sitz hat. Maßgebend ist, dass die Bildungsveranstaltung im Sinne des BiZeitG anerkannt ist.
Wo stelle ich den Antrag auf Bildungszeit?
Klicke auf den Link, fülle das Formular aus und reiche es bei deinem Sachgebietsleiter, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung/des Seminars ein!
